BAföG beantragen: Anleitung und wichtige Tipps

Manche Studenten munkeln ja, das Beantragen von BAföG sei komplizierter als das Studium selbst. Und in der Tat sieht sich jeder, der BAföG beantragen möchte, zunächst einmal mit jeder Menge Formularen, Merkblättern und Paragraphen konfrontiert. Aber keine Sorge, wie heißt es so schön: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wurde. Die Antragstellung ist beileibe kein Hexenwerk – auch wenn der Papier- und Formularwust zunächst anderes vermuten lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundvoraussetzung für den Bezug von Bafög ist eine schulische oder akademische Ausbildung
  • Die Altersgrenze für den BAföG-Erstantrag liegt bei 29 Jahren (Ausnahme: Bei Master-Studiengängen liegt die Altersgrenze bei 35)
  • BAföG wird niemals rückwirkend gewährt, der BAföG-Antrag sollte also spätestens im Monat des Studienbeginns gestellt werden
  • Der BAföG-Bezug endet normalerweise mit dem Ende der Regelstudienzeit
  • Die Darlehensschuld ist auf maximal 10.010 Euro begrenzt (Stand: 2020)
  • Die BAföG-Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer, normalerweise in vierteljährlichen Raten von 390 Euro (Stand: 2020)
  • Wer 77 Monatsraten getilgt hat, ist schuldenfrei – ganz gleich wie hoch das Darlehen ursprünglich war
  • Wer den Darlehensanteil trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung der Mitwirkungspflichten binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, bekommt die (Rest-)Schuld erlassen
  • Nach 20 Jahren gibt es seit Inkrafttreten der BAföG-Reform im August 2019 einen klaren Schuldenschnitt für alle

Grundvoraussetzung für den Bezug von BAföG

Grundsätzlich kann jeder BAföG in Anspruch nehmen, der ein Studium oder eine schulische Ausbildung anstrebt, allerdings nicht über die notwendigen finanziellen Mittel dafür verfügt. Die Grundvoraussetzung für den Bezug von BAföG ist also, dass man sich in einer schulischen oder akademischen Ausbildung befindet.

Des Weiteren sollte man zu Beginn der Ausbildung und somit zu Beginn des BAföG-Bezugs nicht älter als 29 Jahre sein. Wer mit 30 ein Studium anfängt und dieses mit BAföG finanzieren möchte, der muss dem BAföG-Amt eine gute Begründung vorlegen, weshalb das Studium nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen werden konnte. Die Altersgrenze bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Alter zu Beginn des Studiums! Wer mit 29 Jahren ein Studium aufnimmt, kann auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Abschluss des Studiums BAföG beziehen.

Eine Ausnahme von dieser Altersregelung bilden Master-Studiengänge. Schließlich setzt ein Master-Studiengang einen Bachelor-Abschluss voraus. Daher liegt die Altersgrenze für den Bezug von BAföG bei einem Master-Studiengang bei 35 Jahren.

Wichtige Fristen

Grundsätzliches:

Grundsätzlich gilt wie bei allen Anträgen: Je früher der BAföG-Antrag eingereicht wird, desto besser! Schließlich nimmt die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines gewöhnlichen BAföG-Antrags beträgt ca. 8 Wochen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass er zu Semesterbeginn auch tatsächlich die erste BAföG-Zahlung erhält, der sollte daher direkt nach Erhalt der Immatrikulationsbescheinigung die notwendigen Formulare ausfüllen und abgeben.

Wichtig ist hierbei, dass die Unterlagen vollständig sind. Andernfalls wird der Antrag solange nicht bearbeitet, bis die fehlenden Unterlagen nachgereicht wurden. Sollte der BAföG-Antrag also unvollständig sein, erhält man vom zuständigen BAföG-Amt ein Schreiben, in dem die fehlenden Dokumente aufgelistet werden und eine Frist für die Nachreichung (in der Regel 4 Wochen) genannt wird. Wer diese Frist nicht einhält, riskiert dass der BAföG-Antrag mangels Mitwirkung abgelehnt wird. Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, diese Frist einzuhalten, ist es daher dringend erforderlich rechtzeitig eine Fristverlängerung mit dem jeweiligen Sachbearbeiter zu vereinbaren.

Für den Erstantrag:

Bei einem Erstantrag gilt: Der Antrag sollte so früh wie möglich, spätestens aber im Monat des Studienbeginns gestellt werden. Denn BAföG wird niemals rückwirkend, also nicht für die Monate vor Antragstellung gewährt. Der Tag, an dem der Antrag beim zuständigen BAföG-Amt eingeht, ist hierbei entscheidend – nicht der Poststempel!

Als Beispiel:

Studienbeginn ist im September 2020. Der BAföG-Antrag muss also spätestens im September beim BAföG-Amt eingehen, damit die BAföG-Zahlung für den Zeitraum 09/2020 bis 08/2021 bewilligt wird. Reicht man den Antrag erst im Oktober ein, erhält man für den Monat September rückwirkend kein BAföG mehr.

Für Weiterförderungs- bzw. Folgeanträge:

Auch für Weiterförderungs- bzw. Folgeanträge gilt: BAföG wird erst ab dem Monat weitergezahlt, in dem der Antrag beim BAföG-Amt eingeht. Da BAföG in der Regel für 12 Monate bewilligt wird, sollte man sich also bestenfalls bereits nach 10 Monaten um den Folgeantrag kümmern, spätestens aber in dem Monat, in dem erstmalig kein BAföG mehr gezahlt wird. Um einen lückenlosen Übergang von einem Bewilligungszeitraum zum nächsten Bewilligungszeitraum zu gewährleisten, sollte man also allerspätestens nach 13 Monaten den Antrag stellen.

Als Beispiel:

Wurde der BAföG-Antrag für den Zeitraum 09/2020 bis 08/2021 bewilligt, muss allerspätestens im September 2021 ein Antrag auf Weiterförderung gestellt werden, um auch für September wieder den BAföG-Anspruch geltend zu machen.

Um sich den möglichen BAföG-Anspruch zu sichern und Fristen zu wahren, kann ein (vorläufiger) formloser Antrag gestellt werden. Vor allem Nachrücker sollten davon Gebrauch machen, um den BAföG-Anspruch auch dann zu wahren, wenn der Antrag zunächst nicht vollständig ist, weil beispielsweise die Immatrikulationsbescheinigung fehlt. Diese formlose Antragstellung ersetzt natürlich nicht die reguläre Antragstellung mit den Formblättern, sie wahrt jedoch die Antragsfrist für BAföG ab dem Monat, in dem der formlose Antrag beim zuständigen Amt eingeht. Eine Mustervorlage für einen solchen formlosen Antrag findet ihr hier.

Achtung: Bei einem Weiterförderungs- bzw. Folgeantrag reicht ein formloser Antrag nicht aus!

Sonderfall: Fachwechsel

Auch bei einem Fachwechsel muss der BAföG-Antrag fristgerecht eingehen, um eine lückenlose Fortzahlung des Geldes zu gewährleisten. Der Antrag sollte also allerspätestens nach Ablauf der bereits bewilligten 12 Monate, also im 13. Monat gestellt werden.

Wichtig: Im Falle eines Studienfachwechsels nach dem 4. Fachsemester muss dem BAföG-Antrag zusätzlich eine Begründung beiliegen, weshalb das Erststudium nicht zu Ende geführt werden kann. Ein solcher „unabweisbarer Grund“ könnte z.B. eine Erkrankung sein, die eine Weiterführung des Studiums oder aber das Ausüben des folgenden Berufs unmöglich macht.

Bei einem Fachwechsel in den ersten drei Semestern kann der BAföG-Antrag indessen auch ohne eine solche Begründung gestellt werden – solange es sich um eine einmalige Angelegenheit handelt. Wer hingegen bereits häufiger das Studienfach wechselte, muss dem Amt auch bei einem Wechsel in den ersten drei Semestern eine Begründung vorlegen.

Grundsätzlich gilt: Dem BAföG-Amt sind alle Änderungen zu den in den Formblättern des BAföG-Antrags erklärten Angaben unaufgefordert schriftlich anzuzeigen!

Notwendige Formulare

Die Antragstellung ist nur über die vorgeschriebenen Formblätter möglich und kann auf dem Postweg sowie in den meisten Bundesländern auch online erfolgen. Wie bereits erwähnt wird der Antrag jedoch erst bearbeitet, wenn alle notwendigen Unterlagen und Nachweise enthalten sind.

Alle notwendigen Antragsformulare können auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung als PDF-Dateien heruntergeladen und ausgedruckt werden. Alternativ erhält man die Formulare natürlich auch direkt bei den zuständigen BAföG-Ämtern der einzelnen Bundesländer.

Auch eine elektronische Anmeldung ist in den meisten Bundesländern möglich. Die Links zu den Online-Formularen findet ihr hier.

Diese Dinge solltest du für das Ausfüllen der Formulare bereithalten:

  • Steueridentifikationsnummer
  • Bankverbindung

Diese Unterlagen werden für den BAföG-Antrag benötigt:

Persönliche Angaben

  • Immatrikulationsbescheinigung für das aktuelle Semester
  • Kopie des Personalausweises
  • Kopie des Aufenthaltstitels bei nicht deutscher Staatsangehörigkeit
  • Kopie der Abschlusszeugnisse
  • Bescheinigung der Krankenversicherung
  • Vermögensnachweis (Kontoauszüge zum Zeitpunkt des Antrags, ggf. Fahrzeugschein, Versicherungen etc.)
  • Ggf. Nachweis über eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum (z.B. Waisenrentenbescheid, Lohnabrechnung, Nebenjob, Werksvertrag etc.)

Angaben zur Familie:

  • Einkommensbeleg der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr (am besten Steuerbescheid)
  • Ggf. Nachweis über Ausbildungsstatus und Einkommen der Geschwister (z.B. Immatrikulationsbescheinigung, Schulbescheinigung ab der 10. Klasse, Gehaltsnachweise / Ausbildungsverträge)
  • Ggf. Steuerbescheid des Ehepartners vom vorletzten Kalenderjahr
  • Ggf. Geburtsurkunde der Kinder

Sonstige Unterlagen:

  • Ggf. Kopie des Mietvertrags
  • Ggf. Schuldennachweis (z.B. Kreditvertrag)
  • Ggf. Begründung bei Abbruch einer vorherigen förderungsfähigen Ausbildung oder bei einem Fachrichtungswechsel
  • Ggf. Begründung bei Überschreitung der Altersgrenze

Bei elternunabhängigem BAföG:

  • Nachweis des Ausbildungsabschlusses und Praxiszeiten

Damit dem BAföG-Antrag auch tatsächlich alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden, bieten einige Studierendenwerke hilfreiche Checklisten an, die die Antragstellung erleichtern. Hier findet ihr z.B. die Checkliste des Studierendenwerks Heidelberg.

BAföG-Erstantrag: Hilfreiche Tipps

Dokumentation ist alles!

Wer BAföG zum ersten Mal beantragt, kommt nicht umhin alle Formulare auszufüllen. Es empfiehlt sich einen Ordner anzulegen, in dem alle Unterlagen aufbewahrt werden, die im Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag relevant sind. Hierzu zählen Kopien aller Unterlagen, die beim Amt eingereicht wurden sowie Briefe und Mitteilungen des Amtes. So erspart man sich bei allen Weiterförderungs- bzw. Folgeanträgen ein gutes Stück Arbeit.

Wichtig: Bei allen Schreiben an das BAföG-Amt sollte die Förderungsnummer angegeben werden. Diese erhält man mit dem ersten BAföG-Bescheid. Auch dieser Erstbescheid sollte natürlich im Ordner abgeheftet werden.

Nicht nur, dass man sich durch eine gute Dokumentation die künftige Antragstellung erleichtert, bei Streitigkeiten mit dem Amt ist man zudem bestens gerüstet. Denn ja, solche Streitigkeiten kommen hin und wieder tatsächlich vor. Gut, wenn man dann alle Formulare und Bescheide direkt zur Hand hat!

Die größte Schwierigkeit beim Erstantrag: Einkommen richtig angeben

Im Grunde stellt das Ausfüllen der Formulare tatsächlich kein Hexenwerk dar. Einzig die richtige Angabe des Einkommens stellt Antragsteller beim Erstantrag oftmals vor Probleme.

Welches Einkommen muss angegeben werden?

Im BAföG-Antrag werden eigene Einnahmen des Antragstellers, das Einkommen der Eltern und – falls vorhanden – des Ehegatten abgefragt. Unter den Begriff „Einkommen“ fallen laut § 27 BAföG alle „beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte“. Hierzu zählen das Gehalt aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, Stipendien, ggf. Renten etc.

Bei der Angabe des eigenen Vermögens muss im Grunde alles angegeben werden, was offiziell auf den Namen des Antragstellers läuft, also z.B. auch Konten, die die Eltern oder Großeltern auf dessen Namen angelegt haben. Nicht angerechnet werden hingegen das Kindergeld und Hartz 4.

Solange die Einnahmen die sogenannten Freibeträge nicht übersteigen, haben sie keinen negativen Einfluss auf die BAföG-Fördersumme. Liegen die Einnahmen hingegen über den Freibeträgen, wird der Überschuss anteilig vom Bedarf abgezogen.

Folgende BAföG-Freibeträge gelten beim Vermögen (nach § 29 Abs. 1 BAföG):

  • 8.200 Euro, wenn der Antragssteller ledig ist
  • 2.300 Euro für den Ehepartner, sofern man nicht in Trennung lebt
  • 2.300 Euro für jedes Kind, für das der Antragsteller unterhaltsberechtigt bist

(Stand: August 2020)

Wichtig: Alle Angaben zum Vermögen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Falsche Angaben führen nicht nur dazu, dass man das erhaltene BAföG komplett zurückzahlen und eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro begleichen muss. Sie können zudem eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Und im Falle einer Verurteilung zu mehr als 90 Tagen gilt man in der Regel als vorbestraft.

Damit nichts in Vergessenheit gerät:

Eine übersichtliche Checkliste für den Erstantrag findet ihr hier.

BAföG-Weiterförderungs- bzw. Folgeantrag: Hilfreiche Tipps

Bewilligungszeitraum für lückenlosen Zahlungsfortgang beachten!

BAföG wird in der Regel immer für ein Jahr bewilligt. Anschließend muss ein neuer Antrag eingereicht werden. Dieser sogenannte Weiterförderungs- bzw. Folgeantrag sollte immer mindestens zwei Kalendermonate vor Ablauf des aktuellen, noch laufenden Bewilligungszeitraumes beim BAföG-Amt eingehen. Dann ist gesetzlich garantiert, dass die Zahlungen auch dann unverändert weiterlaufen, wenn nicht rechtzeitig ein Bescheid ergehen kann. Die Unterlagen müssen hierzu jedoch vollständig sein. Ein formloser Antrag reicht bei einem Weiterförderungs- bzw. Folgeantrag nicht aus!

Bis zum offiziellen Bescheid mit dem BAföG haushalten

Bis zur Erstellung des offiziellen Bescheids erfolgen die Zahlungen in Höhe des Vorjahres unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sollte der BAföG-Anspruch niedriger ausfallen als im Vorjahreszeitraum, werden die überzahlten Beiträge zurückgefordert. Es empfiehlt sich also, bis zum Erhalt des BAföG-Folgebescheids nicht zu verschwenderisch mit dem Geld umzugehen. Schließlich ist eine Rückforderung durchaus im Bereich des Möglichen, sollte das Amt zu der Auffassung gelangen, dass der BAföG-Anspruch niedriger ausfällt als im Vorjahreszeitraum.

Übrigens werden erhöhte Beiträge natürlich nachgezahlt, sollte sich nach der Prüfung durch das Amt herausstellen, dass ein höherer BAföG-Anspruch besteht als im Vorjahr.

Zum Ende des vierten Fachsemesters (ggf. auch früher) muss dem BAföG-Amt zusätzlich zum Weiterförderungs- bzw. Folgeantrag ein Leistungsnachweis vorgelegt werden, um weiterhin BAföG beziehen zu können!

BAföG-Antragsbearbeitung beschleunigen

Unvollständige Anträge erfordern Nachfragen vom Amt und kosten dadurch wertvolle Zeit. Um die ohnehin lange Bearbeitungsdauer des BAföG-Antrags nicht zusätzlich zu verlängern, sollte man daher alle Antragsformulare und Hinweise sorgfältig durchlesen, um den Antrag möglichst fehlerlos auszufüllen. Bestenfalls sollte man dem Antrag zudem alle erforderlichen weiteren Belege (z.B. Kopie des Steuerbescheids der Eltern etc.) direkt beilegen oder sie zumindest so schnell wie möglich nachreichen.

Fast alle Bundesländer bieten Antragstellern, wie bereits erwähnt, inzwischen die Möglichkeit die Formulare online-gestützt auszufüllen. Diese Möglichkeit sollte man nutzen, denn auf diese Weise werden einige Angaben bereits vorab auf Plausibilität geprüft. Dadurch lassen sich Nachfragen vom Amt auf ein Minimum reduzieren oder gar gänzlich vermeiden – und das spart Zeit!

Höhe der BAföG-Förderung

Die Höhe der BAföG-Förderung ist von diversen Faktoren abhängig und wird bei jedem Antrag individuell berechnet. Wer noch zu Hause bei seinen Eltern wohnt, erhält natürlich weniger Geld als jemand, der eine Wohnung finanzieren muss.

Des Weiteren spielen auch die Einkommensverhältnisse der Eltern, der Geschwister sowie des Antragstellers selbst eine Rolle. In die Berechnung des BAföG-Satzes wird also unter anderem auch mit einbezogen, ob der Antragsteller einen Nebenjob ausübt und – falls ja – wie viel er dabei verdient.

Die Berechnung der BAföG-Höhe ist daher kein leichtes Unterfangen. Einen groben Richtwert können Online-BAföG-Rechner ermitteln. Allerdings kann die tatsächliche Höhe der monatlichen Förderung durchaus vom errechneten Wert abweichen. Letztlich wird die individuelle Förderung des Antragstellers also einzig und allein vom BAföG-Amt festgelegt.

Höchstdauer der BAföG-Förderung

Der BAföG-Bezug endet normalerweise mit dem Ende der Regelstudienzeit. Nur in gut begründeten Ausnahmefällen ist ein BAföG-Bezug auch noch über die Regelstudienzeit hinaus möglich. Wer den Studienabschluss nicht innerhalb dieser Regelstudienzeit schafft, muss das restliche Studium auf andere Art finanzieren, z.B. mit einem Studienkredit.

Auch bei einem Studium im Ausland (innerhalb der EU und in der Schweiz) kann BAföG für die gesamte Regelstudienzeit in Anspruch genommen werden. Außerhalb der EU ist ein BAföG-Bezug jedoch für maximal 12 Monate bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre möglich – unabhängig davon, ob es sich bei diesem Auslandsaufenthalt um ein komplettes Auslandsstudium oder nur um einzelne Auslandssemester handelt.

BAföG-Vorschuss

Sollte die Bearbeitung des BAföG-Antrags übermäßig lange dauern, kann laut Gesetz (§ 51 Abs. 2 BAföG) ein BAföG-Vorschuss in Höhe von 80 Prozent des zu erwartenden Förderbetrags in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur bei einem erstmaligen Antrag und unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller den Antrag so vollständig wie möglich eingereicht hatte. Sollte der Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen erteilt bzw. erste BAföG-Zahlungen nicht innerhalb von zehn Wochen möglich sein, muss das Amt diesen Vorschuss gewähren – allerdings längstens für eine Dauer von vier Monaten.

Alternativen zum Vorschuss

1. Antrag auf Vorausleistungen

Liegt der Fehler nicht beim Amt, sondern ist die Verzögerung bei der Bearbeitung dadurch begründet, dass sich die Eltern des Antragstellers weigern Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen, bleibt noch die Möglichkeit eines Antrags auf Vorausleistungen (§ 36 BAföG). Diese Möglichkeit besteht auch, falls die Eltern laut BAföG-Bescheid etwas zum Unterhalt des Antragstellers beitragen müssten, aber nicht zahlen. Eine Vorausleistung durch das BAföG-Amt kann also erfolgen, wenn die Ausbildung aufgrund der Nichterfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht gefährdet ist, eine Anhörung der Eltern stattgefunden hat und die Vorausleistungen gesondert mit dem sogenannten „Formblatt 8“ schriftlich beantragt wurden.

Der Antrag muss spätestens bis zum Ende desjenigen Monats gestellt werden, der auf den Zugang des BAföG-Bescheids folgt, aus dem sich der angerechnete Einkommensbetrag der Eltern ergibt. Das Amt ist dann verpflichtet den Antrag erneut zu prüfen und vorübergehend den errechneten Unterhaltsbetrag zu übernehmen (abzüglich Kindergeld). Solange die Sache nicht abschließend geklärt ist, erhält der Antragsteller also das Geld vom Amt.

Elternunabhängige Förderung

Kommt das BAföG-Amt zu dem Schluss, dass die Eltern tatsächlich nicht mehr unterhaltspflichtig sind, besteht die Möglichkeit einer elternunabhängigen Förderung. Hierzu müssen in der Regel jedoch folgende Kriterien erfüllt sein:

Der Auszubildende muss nach §11 Abs. 3 BAföG

  1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben
  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig gewesen sein oder
  4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig gewesen sein.

Ein wenig Spielraum bietet sich dem BAföG-Amt hierbei jedoch. Die elternunabhängige Förderung liegt im Ermessen des Amts und wird zuweilen auch bewilligt, wenn der Antragsteller zwar eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, anschließend jedoch keine 36 Monate berufstätig war.

2. Überbrückung durch ARGE bzw. Jobcenter

Sollte euch selbst die Wartezeit bis zum Vorschuss vor finanzielle Probleme stellen, kann es hilfreich sein die ARGE bzw. das Jobcenter aufzusuchen. Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, können im Rahmen der Härtefallregelung ein Darlehen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II beantragen. Der Härteantrag ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung und setzt voraus, dass der finanzielle Engpass tatsächlich keinesfalls anderweitig überbrückt werden kann und die Aufnahme der Ausbildung dadurch gefährdet ist. Zudem darf die Situation nicht fahrlässig herbeigeführt worden sein, z.B. durch eine zu späte Antragstellung.

3. Verzinsliches Bankdarlehen

Wer kein BAföG (mehr) erhält, kann alternativ ein verzinsliches Bankdarlehen in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Kreditvertrag zu sehr günstigen Konditionen, die marktüblich nicht gewährt werden. Das Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 wird gemäß § 18 c BAföG von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben.

Die aktuellen Konditionen zum BAföG Bankdarlehen der KfW Förderbank könnt ihr hier einsehen.

Bei Geldnot in anderen Fällen ist es ratsam, das Sozialreferat der Studierendenvertretung aufzusuchen!

BAföG-Antrag zurückziehen

Selbstverständlich kann ein BAföG-Antrag auch zurückgezogen werden. Am besten sollte dies jedoch so schnell wie möglich erfolgen, um dem Amt nicht unnötig Arbeit zu machen. Selbst wenn man den Bescheid bereits bekommen hat, kann innerhalb einer Widerspruchsfrist jedoch noch formlos erklärt werden, dass man den Antrag zurücknimmt.

Tipp: Die Rücknahme des Antrags sollte am besten schriftlich erfolgen. Den Empfang sollte man sich bestätigen lassen oder die Erklärung – alternativ – per Einschreiben schicken.

BAföG-Rückzahlung

Beim BAföG handelt es sich zu 50 Prozent um eine Förderung des Staates, der damit die Ausbildung unterstützt. Die andere Hälfte muss zurückgezahlt werden, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Förderung, sondern um ein sogenanntes zinsloses Darlehen. Die Darlehensschuld ist jedoch auf maximal 10.010 Euro begrenzt (Stand: 2020).

Die BAföG-Rückzahlung beginnt in der Regel erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer, normalerweise in vierteljährlichen Raten von 390 Euro (Stand 2020). Zwischen dem Ende des Studiums und der Aufforderung zur Rückzahlung vergeht also genügend Zeit, um einen Job zu finden und sich im Berufsleben zu etablieren. In den meisten Fällen stellt die Rückzahlung daher auch kein Problem dar. Zumal man für die Rückzahlung des Darlehens insgesamt 20 Jahre Zeit hat.

Sollte man jedoch nicht dazu in der Lage sein, das BAföG zurückzuzahlen, da man nur ein geringes Einkommen hat, kann eine Freistellung von der BAföG-Rückzahlung beantragt werden. Die Freistellung gilt normalerweise für ein Jahr. Sie kann rückwirkend für bis zu vier Monate erfolgen. Sollten sich die Einkommensverhältnisse oder sonstige Umstände ändern, die für die Freistellung relevant waren, muss das Amt umgehend informiert werden.

Wichtige Änderungen seit der BAföG-Reform

Seit der BAföG-Reform Ende 2019 gilt darüber hinaus folgende Regelung: Wer 77 Monatsraten getilgt hat, ist schuldenfrei – ganz gleich wie hoch das Darlehen ursprünglich war. Der neue BAföG-Tilgungsplan sieht also vor, dass die Rückzahlung des Darlehensanteils beim BAföG im Regelfall nach 6,5 Jahren abgeschlossen ist. Wer weniger als 10.010 Euro BAföG-Schulden hat, ist natürlich entsprechend früher fertig.

Allen, die den Darlehensanteil trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung sämtlicher Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen können, wird die komplette (Rest-)Schuld ebenfalls erlassen. Nach 20 Jahren gibt es demnach einen klaren Schuldenschnitt für alle – immer vorausgesetzt, dass nicht gegen die Mitwirkungspflichten verstoßen wurde.

(Achtung: Für Altschuldner, die ihren BAföG-Antrag vor September 2019 gestellt haben, gelten andere Regelungen!)

Fazit

Ein BAföG-Antrag erfordert in der Tat ein wenig Zeit und Sorgfalt. Aber wie heißt es so schön: Ohne Fleiß kein Preis. Der Aufwand und die Mühe lohnen sich allemal. Schließlich kann man sich dank des BAföGs den Traum vom Studium finanzieren.

Denkt ihr über einen BAföG-Antrag nach? Oder bezieht ihr womöglich bereits BAföG? Lasst uns doch an euren Erfahrungen mit der Antragstellung teilhaben! Wenn ihr weitere Tipps habt, nur her damit! 🙂

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